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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Teil 1 

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Vermietung und damit verbundene Leistungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Bühnemobil GmbH, Zum Scheider Feld 43, 51467 Bergisch Gladbach (im Folgenden als „Bühnemobil“ bezeichnet) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden als „Mieter“ bezeichnet) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Leistungen von Bühnemobil zum Gegenstand haben.

Diese AGB werden vom Mieter mit Abschluss des Vertrages als vollumfänglich akzeptiert und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Mieter. Der Mieter akzeptiert, dass diese Regelungen entgegenstehenden Regelungen seiner AGB vorgehen. Davon ausgenommen sind individuelle Vereinbarungen. Diese gehen den AGB beider Vertragsparteien in jedem Falle vor. Etwaige anderslautende Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn Bühnemobil diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote von Bühnemobil sind stets freibleibend. Mit Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag zwischen dem Mieter und Bühnemobil zustande. Die Auftragsbestätigung muss der anderen Partei in jedem Fall in Textform zugehen. Der rein digitale Kommunikationsweg, insbesondere per E-Mail,  gilt als eröffnet. Der Vertragsinhalt richtet sich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung, sofern diese dem Angebot entspricht. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
     

  2. Nimmt der Mieter in der Auftragsbestätigung Änderungen an dem zuvor übermittelten Angebot vor, so stellt dies ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit entsprechendem Inhalt seitens des Mieters an Bühnemobil dar. Die Annahme oder Ablehnung dieses Angebots liegt im freien Ermessen von Bühnemobil. Die Annahme seitens Bühnemobil kann sowohl ausdrücklich in Schrift- oder Textform als auch konkludent durch tatsächliche Leistungserbringung erfolgen.
     

  3. Stellt sich heraus, dass eine vereinbarte Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht verfügbar ist, wird Bühnemobil dies unverzüglich mitteilen. Anzahlungen werden erstattet, soweit ihnen keine Leistung gegenübersteht.

 

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung im Lager von Bühnemobil (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Bühnemobil (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter, Bühnemobil oder ein Dritter den Transport durchführt.

 

 

§ 4 Gebrauchsüberlassung, Mängel des Mietgegenstands

  1. Bühnemobil wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Samstag) zwischen 09:00 – 17:00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit gegenüber Bühnemobil unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter vorgenannte Untersuchung und/oder Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als vertragsgerecht akzeptiert, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so hat dessen Anzeige gegenüber Bühnemobil unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses (versteckten) Mangels als vertragsgerecht akzeptiert. Die Anzeige bedarf der Textform. 
     

  2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel erst später, so kann der Mieter nach rechtzeitiger Anzeige des Mangels Nacherfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Mieter den Mangel selbst verursacht hat und/oder gemäß § 8 Ziff. 1 S. 1 bis S. 3, Ziff. 2 dieser AGB zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Bühnemobil kann das Nacherfüllungsverlangen des Mieters nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzes oder durch Reparatur erfüllen. Der Mieter kann die Durchführung der Nacherfüllung nur während des in § 4 Ziff. 1 genannten Zeitraums verlangen. Bühnemobil kann die Nacherfüllung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Mieter abhängig machen, wenn die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
     

  3. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Mieter nur zu, wenn der Nacherfüllungsversuch von Bühnemobil erfolglos geblieben ist oder Bühnemobil die Nacherfüllung endgültig abgelehnt hat. Unterlässt der Mieter die Mangelanzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, so kann er aufgrund dieses Mangels weder gemäß § 536 Abs. 1 bis 3 BGB mindern noch gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadensersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel gegenüber Bühnemobil zwar unverzüglich anzeigt, eine Nacherfüllung aber aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, unmöglich war. Im Falle einer verspäteten oder unterlassenen Mangelanzeige ist der Mieter verpflichtet, Bühnemobil den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Trifft den Mieter in Bezug auf den Mangel ein Mitverschulden, schließt dies das Kündigungsrecht des Mieters aus.
     

  4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Mieter zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Mietgegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
     

  5. Mietet der Mieter technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von Bühnemobil empfohlenen oder angebotenen Fachpersonals an, steht dem Mieter ein Nacherfüllungsanspruch nur dann zu, wenn er den Nachweis erbringt, dass der Mangel weder gänzlich noch teilweise auf einem Bedienungsfehler beruht. 
     

  6. Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände erforderlichen, insbesondere öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Bühnemobil erfolgt, hat der Mieter auf Verlangen von Bühnemobil die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Bühnemobil haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Mieter vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

 

§ 5 Transport

  1. Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbart haben, schuldet Bühnemobil nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt Bühnemobil den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter, kann Bühnemobil den Transport wahlweise durch eigenes Personal oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt § 13 dieser AGB.
     

  2. Lässt Bühnemobil den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Mieter vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Mieter kann zu diesem Zweck die Abtretung der der Bühnemobil gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in welchem Bühnemobil dem Mieter gegenüber gemäß § 13 dieser AGB zur Haftung verpflichtet ist.

 

§ 6 Versicherung

Der Mieter verpflichtet sich, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass Bühnemobil die Versicherung übernimmt, so verpflichtet sich der Mieter, Bühnemobil die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt Bühnemobil die Versicherung nicht, hat der Mieter den Abschluss der Versicherung gegenüber und auf Verlangen von Bühnemobil nachzuweisen.

§ 7 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechten Dritter frei zu halten. Der Mieter verpflichtet sich, Bühnemobil unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu unterrichten. Der Mieter trägt die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe, es sei denn, die Eingriffe sind der Risikosphäre von Bühnemobil zuzuordnen.

 

§ 8 Verpflichtungen des Mieters

  1. Der Mieter hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Mieter kein Fachpersonal von Bühnemobil gebucht hat, muss der Mieter alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Darüber hinaus hat der Mieter alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
     

  2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Fachpersonal von Bühnemobil angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.
     

  3. Der Mieter verpflichtet sich, während der Nutzung der Mietgegenstände eine störungsfreie Stromversorgung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Für Schäden infolge von Stromausfall sowie Stromunterbrechungen oder -schwankungen haftet der Mieter.
     

  4. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit einen Stand-By-Techniker zur ordnungsgemäßen Bedienung und Überwachung der Mietgegenstände einzusetzen. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Mieter Fachpersonal bei Bühnemobil gebucht hat.

 

§ 9 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von Bühnemobil während des in § 4 Ziff. 1 genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Klein- und Montageteile sowie anderes Zubehör.
     

  2. Die Rückgabe ist erst bei vollständiger Abladung und anschließender Sichtprüfung aller Mietgegenstände im Lager von Bühnemobil abgeschlossen. Bühnemobil behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
     

  3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so ist der Mieter verpflichtet, die Überschreitung gegenüber Bühnemobil unverzüglich, jedenfalls in Textform, anzuzeigen. Die Fortsetzung des Gebrauchs der Mietgegenstände führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Mietzinses zu entrichten. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Mietgegenständen hat der Mieter Bühnemobil die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes, zu erstatten. Daneben hat der Mieter die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Miet- bzw. Auftragsausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
     

  4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung Montage- und Kleinteile sowie anderem Zubehör ist der Mieter verpflichtet, Bühnemobil den Wiederbeschaffungswert zu erstatten, es sei denn der Mieter weist nach, dass Bühnemobil kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 10 Mietzins

  1. Vorbehaltlich anderslautender Individualabreden zwischen den Vertragsparteien gilt der im Angebot von Bühnemobil aufgeführte Mietpreis als vereinbart. Individualabreden bedürfen der Textform.
     

  2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen – wie z.B. die Anlieferung, die Montage und/oder die Betreuung durch Fachpersonal – die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes, branchenübliches Entgelt als vereinbart.

 

§ 11 Zahlungsbedingungen
 

  1. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Eintritt des Zahlungsverzuges richtet sich nach dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsziel. Eine gesonderte Mahnung ist entbehrlich.
     

  2. Vergütungen für sonstige (Dienst-)Leistungen sind im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Bühnemobil ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes auf dem in dem Angebot/der Auftragsbestätigung genannten Konto von Bühnemobil maßgeblich.
     

  3. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Mieter Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften, sowie eventuelle Rechtsverfolgungskosten. Bühnemobil behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
     

  4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Mieter nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Mieter uneingeschränkt berechtigt. Die Aufrechnungserklärung hat in Schriftform gegenüber Bühnemobil zu erfolgen.

 

§ 12 Kündigung / Stornierung

  1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Mieter vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail, Fax, Brief).
     

  2. Im Falle der Stornierung durch den Mieter, ist dieser verpflichtet, den gemäß § 10 vereinbarten Mietzins nach folgender Staffelung als Stornierungsgebühr an Bühnemobil zu zahlen:

    -    Stornierung bis 90 Tage vor Aufbaubeginn: 30 % der Auftragssumme
    -    Stornierung bis 30 Tage vor Aufbaubeginn: 50 % der Auftragssumme
    -    Stornierung bis 10 Tage vor Aufbaubeginn: 75 % der Auftragssumme
    -    Stornierung 9 Tage vor Auftragsbeginn: 100 % der Auftragssumme
     

  3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei Bühnemobil maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Mieter nachweist, dass Bühnemobil kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
     

  4. Ein Vertrag kann von beiden Vertragsparteien – abgesehen von den Regelungen in Ziff. 1 bis 3 – kostenfrei aus wichtigem Grund gekündigt werden. Zugunsten Bühnemobil liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn

    a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, insbesondere gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen sowie wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet;

    b) der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht oder

    c) der Mieter im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

    d) die Durchführung des Mietvertrages infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer Umstände höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. 

    e) der Mieter Bühnemobil vor Abschluss des Mietvertrages nicht über außergewöhnliche Umstände aufgeklärt hat, mit denen Bühnemobil nicht rechnen kann und die offensichtlich für sie von erheblicher Bedeutung sind.

 

§ 13 Schadensersatz
 

  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Bühnemobil, ihre gesetzlichen Vertreter oder Angestellten beruhen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von Bühnemobil.
     

  2. Darüber hinaus haftet Bühnemobil für typische, vorhersehbare Schäden nur dann, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines Erfüllungsgeholfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Bühnemobil, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind.
     

  3. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
     

  4. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

§ 14 Verpflichtung zum Haftungsausschluss

Der Mieter hat eine inhaltlich der Regelung des § 13 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten Bühnemobil zu vereinbaren. Soweit Bühnemobil infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Mieter Bühnemobil von Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

Teil 2 

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Dienstleistungen

§ 15 Geltungsbereich

In Ergänzung zu Teil 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bühnemobil GmbH gelten die nachstehenden Vereinbarungen gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Bühnemobil und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Mieter“ genannt) geschlossenen Verträge, welche Dienstleistungen von Bühnemobil zum Gegenstand haben.

 

§ 16 Leistungserbringung, Verpflichtungen der Vertragsparteien

  1. Bühnemobil wird die ihr obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher Abstimmung mit dem Mieter und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Sie ist jedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Mieters statt.
     

  2. Bühnemobil muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihr gestattet weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art der Beauftragung liegt im alleinigen Ermessen von Bühnemobil.
     

  3. Der Mieter ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten von Bühnemobil die Veranstaltungsstätte auf die Ordnungsmäßigkeit ihres Zustands zu überprüfen. Dazu zählt insbesondere die ordnungsgemäße Untergrundbeschaffenheit der Veranstaltungsstätte bzw. des Stellplatzes. Diese ist Sache des Mieters. Er hat festzustellen, ob Bühnemobil ihre Leistungen ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel erbringen kann. Bühnemobil bzw. der von ihr beauftragte Dienstleister muss diesbezüglich durch den Betreiber, den Veranstalter, den Mieter oder einen hierzu ermächtigten Vertreter in die Veranstaltungsstätte ein- und unterweisen werden.
     

  4. Der Mieter ist verpflichtet, Bühnemobil die für die Ausführung notwendigen Unterlagen, insbesondere öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, zur Verfügung zu stellen. Bühnemobil wird die ihr für die Ausführung ihrer Arbeiten übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen und hat das Recht die Leistungserbringung zu verweigern sofern diese Unterlagen nicht vollständig sind.
     

  5. Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände erforderlichen, insbesondere öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Bühnemobil erfolgt, hat der Mieter auf Verlangen von Bühnemobil die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Bühnemobil haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Mieter vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
     

  6. Es ist Aufgabe des Mieters, dafür Sorge zu tragen, dass die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 8 ArSchG durchgeführt wird und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
     

  7. Bühnemobil wird ihre Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter nicht behindert oder gefährdet werden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass andere an der Produktion beteiligte Personen die Arbeiten von Bühnemobil nicht behindern oder die Personen gefährden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für Verzögerungen die sich auch nur mittelbar auf Fremdeinwirkung zurückführen lassen, kann Bühnemobil nicht zur Verantwortung gezogen werden.

 

§ 17 Vergütung

  1. Die Vergütung für die Leistung berechnet sich nach den für die Leistungserbringung benötigten Einsatztagen (ET).
     

  2. In den Preisen inkludiert sind alle Kosten, welche Bühnemobil zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung anfallen.
     

  3. Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung aller aus dieser Vereinbarung für sie entstehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung selbst verantwortlich.

 

§ 18 Gewährleistung, Haftung und Versicherung

  1. Soweit sich aus Teil 1 und 2 dieser AGB nichts Anderes ergibt, haftet Bühnemobil bei der Verletzung von Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
     

  2. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Bühnemobil erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Mieter getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Bühnemobil ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Mieter stellt Bühnemobil von Ansprüchen Dritter frei, wenn Bühnemobil auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters gehandelt hat, obwohl sie dem Mieter Bedenken in Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch Bühnemobil beim Mieter hat unverzüglich nach bekannt werden in Textform zu erfolgen. Erachtet Bühnemobil für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution erforderlich, so trägt nach Absprache mit Bühnemobil die Kosten hierfür der Mieter.
     

  3. Bühnemobil haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Mieters. Bühnemobil haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
     

  4. Bühnemobil haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung von Bühnemobil wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag von Bühnemobil, welcher sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung von Bühnemobil für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung von Bühnemobil nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
     

  5. Bei Lieferverzug haftet Bühnemobil nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung ein Fixgeschäft betrifft.
     

  6. Sofern die Lieferung einer Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird, muss der Mieter zur Bewirkung der Leistung Bühnemobil eine Nachfrist setzen. Diese Nachfristsetzung hat in jedem Fall in Textform zu erfolgen. Andernfalls ist der Mieter nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegt ein Mangel vor, den Bühnemobil zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern.
     

  7. Die Gewährleistungspflicht erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung durch Bühnemobil oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme durch den Mieter. Das gilt nicht bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf grobem Verschulden von Bühnemobil beruhen.

 

§ 19 Schlussbestimmungen

  1. Neben den vertraglichen Vereinbarungen und diesen AGB sind keine weiteren Abreden zwischen den getroffen. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch Bühnemobil in Textform.
     

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
     

  3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Bühnemobil und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).
     

  4. Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch.
     

  5. Erfüllungsort ist der Sitz von Bühnemobil.
     

  6. Gerichtsstand ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, Köln.

 

 

Stand: Mai 2020

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